Aufnahmeverfahren Lehrämter APS
1. Zulassungsvoraussetzungen:
Reifezeugnis einer Allgemein- oder Berufsbildenden Höheren Schule im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung oder Studienberechtigungsprüfung für den entsprechenden Studiengang
2. Information: Informationen über das Studium an der Pädagogischen Hochschule OÖ finden Sie auf dieser Homepage
3. Individuelle Eignungs-/Beratungsgespräche (§ 9 Hochschulzulassungsverordnung):
Dabei wird vor allem auf grundsätzliche persönliche Eignung der Studierenden eingegangen wie Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Freude am Umgang mit Kindern und Jugendlichen, Belastbarkeit, Geduld, Fähigkeit zur Konfliktbewältigung usw.
4. Eignungsfeststellung: Informations-/Orientierungsworkshops
Die Teilnahme ist verpflichtend.
Das Aufnahmeverfahren findet an folgenden Tagen statt:
07., 08., 09. 05. 2012 (vorwiegend für berufsbegleitende Studierende)
14., 15. 05. 2012
21., 22. 05. 2012
04., 05. 06. 2012
Workshops zu den Themenbereichen:
- LehrerInnenpersönlichkeit
- Selbstreflexion der Studienwahl
- Musik und Bewegung
- Sprache und Kommunikation
Weitere Workshops:
- Überprüfung der Sprech- und Stimmleistung, der erforderlichen musikalisch-rhythmischen Eignung sowie der erforderlichen körperlich-motorischen Eignung (Lehramt für Volksschulen und Sonderschulen) statt.
- Für Studierende des Lehramts für Hauptschulen (Fächer Bewegung und Sport bzw. Musikerziehung) werden nach den Informations- und Orientierungsworkshops Einzelüberprüfungen zum Nachweis der sportmotorischen bzw. musikalischen Grundeigenschaften durchgeführt.
Diese Kriterien für die Zulassung zum Studium gelten grundsätzlich für alle InteressentInnen. Für Menschen mit besonderen Voraussetzungen (wie Sprache, Behinderung...) können davon abweichende Regelungen beantragt werden, die jeweils von der Studienkommission festgelegt werden.
Verordnung zu den Aufnahmekriterien (54 KB)
Verordnung zu den Reihungskriterien (46 KB)
Eingeschränkte Zulassung:
Werden Zulassungsvoraussetzungen nicht ausreichend erfüllt, kann eine eingeschränkte Zulassung auf die ersten beiden Studiensemester als außerordentliche/r Studierende/r unter der Bedingung erfolgen, dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 HG 2005 (zB allgemeine Universitätsreife) gegeben sind. Spätestens mit dem Ansuchen um Zulassung zu dem über die eingeschränkte Zulassung hinausgehenden Studium sind die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen nachzuweisen.
Unser Tipp:
Wir empfehlen das international erprobten und vom bm:ukk empfohlene Selbsteinschätzungsinstrumentarium Career Counselling for Teachers


